Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, wenn es sich bei dem Besteller handelt um:

1. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder

2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

I. Allgemeine Regelungen

1. Allen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller liegen diese AGB zugrunde. Etwaige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Gebr. Binder GmbH (nachstehend „Lieferant") ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Diese AGB gelten, solange seitens des Lieferanten keine neuen oder geänderten AGB in Bezug genommen werden, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn in weiteren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Verträgen auf diese AGB nicht noch einmal gesondert hingewiesen wird.

3. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusagen, Zusicherungen und Garantien werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.

4. Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt.

5. Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

6. Erfüllungsort ist Neenstetten. Gerichtsstand ist Ulm. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

7. Soweit in diesen AGB die Schriftform verlangt wird, steht dem die Übermittlung per Telefax oder E- Mail gleich.

II. Leistungsumfang

1. Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflicht des Lieferanten ist ausschließlich dessen schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, sofern der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Nachträgliche Änderungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von dem Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

2. An Mustern, Modellen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen des Lieferanten in körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.  

3. Für den Fall, dass der Lieferant Konstruktionszeichnungen, technische Berechnungen etc. für den Besteller erstellt, haftet der Lieferant nicht für die Angaben des Bestellers. Dieser ist verpflichtet, seine Angaben zu prüfen.

III. Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzögerung

1. Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.

2. Die Lieferverpflichtung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist von dem Lieferanten zu vertreten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant dem Besteller unverzüglich mit; Gleiches gilt, sollte sich herausstellen, dass die Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers wird der Lieferant im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich erstatten.

3. Die Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten rechtzeitig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, die Erteilung von Freigaben, die Gestellung von Akkreditiven oder die Leistung einer Anzahlung, sowie alle etwaigen sonstigen ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

4. Die Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Lieferanten setzt im Übrigen die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus dem betreffenden Vertrag sowie aus allen anderen, noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten voraus.

5. Für die Einhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware ab dem Werk des Lieferanten maßgebend. Veranlasst der Besteller selbst die Abholung der Ware oder kann diese, ohne, dass der Lieferant dies zu vertreten hat, nicht rechtzeitig abgesandt werden, gelten Liefertermine und Lieferfristen mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

6. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, dann ist der Lieferant berechtigt, die Waren für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einer Spedition einzulagern. Im Falle der Lagerung bei dem Lieferanten hat der Besteller dem Lieferanten, beginnend mit dem Ablauf einer Frist von einem Monat seit Meldung der Versandbereitschaft, 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der Waren, die bei dem Lieferanten nach Ablauf dieser Monatsfrist eingelagert sind, für jeden vollen Monat der Lagerung – bei kürzeren Zeiträumen zeitanteilig – zu vergüten. Die vorstehende Vergütung versteht sich netto zuzüglich einer etwaigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten einer einlagernden Spedition sowie sonstige, dem Lieferanten durch eine Lagerung entstehende Kosten wird der Besteller dem Lieferanten, soweit sie auf Zeiträume beginnend mit dem Ablauf einer Frist von einem Monat seit Meldung der Versandbereitschaft entfallen, erstatten.

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dasselbe gilt, wenn sonstige Umstände vorliegen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, wie z. B. Energiebeschränkungen, Importsperren, Streik bei dem Lieferanten oder bei einem Zulieferer des Lieferanten u. ä.

8. Auf eine dem Lieferanten gesetzte Nachfrist finden die vorstehenden Ziffern III. 5. und 7. entsprechende Anwendung.

9. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

IV. Gefahrübergang, Versand

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant die Versandkosten übernimmt, also auch im Falle von Franko- und Frei-Haus-Lieferungen.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von dem Lieferanten nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant wird auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk des Lieferanten einschließlich Verladung im Werk. Die Verpackung, Fracht, Entladung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht enthalten; sie sind vom Besteller zu tragen.

2. Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt netto zu erfolgen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Die Entgegennahme von Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme dieser Zahlungsmittel besteht nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung. Einziehungs- und Diskontspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Bestellers.

4. Der Lieferant ist berechtigt, auch Teillieferungen in Rechnung zu stellen.

5. Dem Besteller steht das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ist der Besteller ein Unternehmer, steht ihm ein Zurückbehaltungs- sowie ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 273, 320 BGB nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

6. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden sämtliche anderen Forderungen des Lieferanten ohne Rücksicht auf ein vereinbartes oder mangels gesonderter Vereinbarung das gemäß diesen AGB geltende Zahlungsziel zur sofortigen Zahlung fällig.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Lieferant berechtigt, Zahlung oder eine Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen und die Weiterarbeit bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung einzustellen. Diese Rechte stehen dem Lieferanten auch dann zu, wenn sich der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Leistet der Besteller bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die geforderte Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht, ist der Lieferant berechtigt, nach Ablauf der Frist von dem Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware).

Ist der Besteller ein Unternehmer, bleibt gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferanten.

2. Die Be- oder Verarbeitung sowie die Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferanten als Hersteller vorgenommen, ohne dass der Lieferant dadurch verpflichtet wird. Das Eigentum des Lieferanten setzt sich an der be- oder verarbeiteten oder umgebildeten Ware fort. Die be- oder verarbeitete sowie die umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware.

Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, an denen dem Lieferanten kein Eigentum zusteht, verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache anteilig in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zu dem Rechnungs- oder Herstellungswert der anderen verwendeten Gegenstände steht.

Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits hiermit das Miteigentum an der neuen Sache oder dem neuen Bestand in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zu dem Herstellungswert der neuen Sache oder zu dem Rechnungswert der anderen Gegenstände des neuen Bestandes steht und verwahrt die neue Sache oder den neuen Bestand unentgeltlich für den Lieferanten.

Die Miteigentumsrechte des Lieferanten gelten als Vorbehaltsware.

3. Der Besteller ist befugt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und weiter zu veräußern. Die Weiterveräußerung ist ihm jedoch nicht gestattet, wenn er die sich hieraus ergebende Forderung bereits zuvor an einen Dritten abgetreten hat.

4. Der Besteller tritt dem Lieferanten bereits hiermit die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, zur Sicherung aller Forderungen des Lieferanten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Besteller ab. Im Falle der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant gemäß vorstehender Ziffer 2. das Miteigentum erworben hat, tritt der Besteller dem Lieferanten bereits hiermit einen dem Miteigentumsanteil des Lieferanten entsprechenden Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung ab.

Der Lieferant nimmt diese Abtretungen hiermit an.

Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware.

5. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt.

Der Lieferant ist berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Besteller gegenüber dem Lieferanten mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Macht der Lieferant von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wird der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen sowie die Namen und Anschriften der Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, Abschriften der zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

6. Die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an Dritte ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die dem Lieferanten mitgeteilt wird und bei welcher der Factoring-Erlös mindestens den Wert der gesicherten Forderungen des Lieferanten erreicht. Die Forderungen des Lieferanten werden, soweit sie nicht bereits vorher fällig geworden sind, mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses sofort fällig.

7. Der Besteller darf Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder verpfänden noch zur Sicherung übereigenen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Besteller bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich zu informieren. Der Besteller hat den Lieferanten in einem solchen Fall von allen mit der Beseitigung der Pfändungs-, Beschlagnahme- oder sonstigen Zugriffsfolgen verbundenen Kosten sowie von etwaigen Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware freizustellen bzw. dem Lieferanten etwaige diesem in diesem Zusammenhang entstandene Kosten zu erstatten, soweit sie nicht von Dritten getragen oder erstattet werden.

8. Der Besteller hat von dem Lieferanten gelieferte Ware sowie neue Sachen, in denen von dem Lieferanten gelieferte Ware enthalten ist, vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf ihn – bzw. neue Sachen, in denen von dem Lieferanten gelieferte Ware enthalten ist, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt – gegen alle versicherbaren Risiken, insbesondere gegen Transport-, Feuer-, Diebstahl-, Wasserschäden u. ä., auf seine Kosten zu versichern, solange der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer dieser Ware oder neuen Sachen ist.

9. Der Lieferant ist auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet, wenn und soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

VII. Mängelansprüche

1. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht § 377 HGB.

2. Bei berechtigter Mängelrüge, was, sofern die Voraussetzung der vorstehenden Ziffer 1. vorliegt, auch die rechtzeitige Anzeige des Mangels voraussetzt, leistet der Lieferant nach seiner Wahl Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

3. Sendet der Besteller mangelhafte Ware an den Lieferanten zurück, hat er für deren sachgerechte Verpackung und Versendung zu sorgen. Soweit der Besteller zur Rücksendung berechtigt ist, trägt der Lieferant die in diesem Zusammenhang anfallenden Verpackungs- und Versandkosten. Der Besteller hat bei der Rücklieferung durch Angabe der Lieferschein-Nr. des Lieferanten den Bezug zu der Lieferung der Ware herzustellen.

4. Der Besteller hat das Recht, bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

5. Bessert der Besteller nach, ohne dem Lieferanten zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben, haftet der Lieferant nicht für die dadurch entstehenden Kosten.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet der Lieferant nicht für die daraus entstehenden Folgen.

VIII. Haftung

1. Der Lieferant haftet auf Schadenersatz – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

- im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

- bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

- in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

2. Fertigt der Lieferant nach Zeichnungen oder nach sonstigen Vorgaben des Bestellers, stellt der Besteller sicher, dass die Herstellung und die Verbreitung der Ware sowie deren sonstige Nutzung keine Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter, verletzen.

Führt die Herstellung, die Verbreitung oder die sonstige Nutzung der Ware, die der Lieferant nach Zeichnungen oder nach sonstigen Vorgaben des Bestellers gefertigt hat, zu einer Verletzung von Rechten Dritter, wird der Besteller den Lieferanten von allen Ansprüchen der betreffenden Rechteinhaber freistellen und dem Lieferanten sämtliche Schäden ersetzen, die diesem aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehen.